Im Bereich Bauen und Wohnen sind es vor allem Feuchtigkeitsprobleme nach dem Einbau neuer Fenster, die eine Flut von Prozessen nach sich ziehen. Im Internet sind solche klassischen Fälle unter der Domain http://www.anwaltverlag.de/mietmaengel-2/087000.html akribisch gelistet. Der Aufriß zeigt exemplarisch, wer wann Recht (und Geld) bekommen kann.
Die Ursachen
Der Fall ist in allen möglichen Varianten gerichtsnotorisch: Da soll durch den Einbau moderner Doppelverglasung Wert und Wohnqualität für die Bewohner erhöht werden - und anstelle der Zufriedenheit wächst der Schimmelpilz. Die dichtschließenden Fenster fördern die Überfeuchtung, das so entstehende Kondenswasser kann durch die isolierverglaste und fugendichte Scheibe nicht mehr entweichen, die zum Teil sogar sehr gesundheitsschädlichen Sporen gedeihen auf den nunmehr feuchten Untergründen zu großzügigen Schimmelpilzflächen. Häufig könnte diese Entwicklung einfach dadurch verhindert werden, dass der Mieter/ Bewohner die Raumtemperatur nicht unter 20 Grad Celsius sinken ließe und überdies regelmäßig lüften würde. Aber so einfach ist das eben nicht: Die wenigsten Menschen haben heute die Zeit, für eine effektive Vorbeugung zu sorgen, d.h. alle paar Stunden eine 10 bis 15minütige Stoßlüftung durchzuführen (Dauerstellung der Fenster in Kippfunktion stellt keine ausreichende Alternative dar). Zudem sprechen in der Praxis auch die hohen Heizkosten gegen intensive Lüftung.
Die Urteile
So kommt es, dass oft ein Prozess die Klärung der feuchten Fakten herbeiführen muß. So vielfältig dabei die Detailfragen im Einzelfall, so unterschiedlich die gerichtlichen Entscheidungen. Generell bleibt aber festzuhalten: Der Vermieter muß dafür sorgen, dass nach Einbau neuer Fenster keine Feuchtigkeitsschäden auftreten (s.a. AG Dortmund, WM 1986, 295). Auf die neuen Gegenbenheiten, sprich regelmäßiges Heizen und Lüften, kann der Mieter nur auf vertraglicher Grundlage verpflichtet werden (s.a. AG Neuss, WM 1987, 214). Kommt es wegen der entstandenen Schäden zum Prozeß, liegt auch die Beweislast zunächst beim Vermieter, wie Beispiele verschiedener Grundsatzurteile zeigen. Je nach Faktenlage muß er nachweisen, dass:
- "... der Mangel nicht auf der Beschaffenheit des Hauses beruht." (s.a. LG Augsburg, WM 1985, 25)
- "... der Zustand von Mauern, Türen und Fenstern keinen Einfluß auf die Feuchtigkeitserscheinungen hat. Ist dieser Beweis gelungen, so muß der Mieter sich entlasten." (z.B. LG Osnabrück, WM 1989, 370/LG Mannheim, ZMR 1991,481)
- "... der Mieter die Feuchtigkeitsschäden auch bei ausreichender Isolierung verursacht hätte." (s.a. LG Kassel, WM 1988, 355)
Gelingen diese Nachweise nicht, darf der Mieter fristlos kündigen (s.a. LG Düsseldorf, WM 1992, 187), oder je nach Einschränkung der Wohnqualität bzw. nach Urteil zwischen 5 und 50% weniger Miete zahlen, bis die Schäden behoben sind. Ein grundsätzlich bedeutsamer Aspekt dabei: Informiert der Vermieter nicht umfassend über die neuen Fenster und das erforderliche Heizungs- und Lüftungsverhalten, ist eine Mietminderung laut Grundsatzurteil rechtens, "weil es auf die Einhaltung der Bauvorschriften nicht ankommt, sondern auf den gegebenen Zustand" (s.a. AG Köln, WM 1988, 358). dass Aus- und Einbau normgerecht durchgeführt wurden, spielt in diesem Zusammenhang also keine Rolle. Fairer Weise impliziert diese Auffassung auch umgekehrt Konsequenzen: Wenn der Mieter ausführlich informiert wurde, "kann sein Recht, die Miete zu mindern, eingeschränkt sein" (vgl. AG Neuss, WM 1994, 982). In einem solchen Fall verpflichtet ihn die Information, "sich durch vernünftiges Heizen und Lüften auf die Umstände einzustellen." (s.LG Saarbrücken, WM1988, 351). Was hier "vernünftig" bedeutet, müssen Sachverständige ermitteln. Stellen sie eine Teilschuld des Mieters fest, darf er seine Miete nur um maximal 10% kürzen!


